Als behandelnder Gynäkologe oder behandelnde Gynäkologin sind Sie für die abschliessende Beurteilung der Wirksamkeit der Schutzmassnahmen für Mutter und Kind verantwortlich, die am Arbeitsplatz getroffen werden müssen. Diese Beurteilung berücksichtigt verschiedene Faktoren:
- die Befragung und Untersuchung der Mitarbeiterin
- das Ergebnis der Risikobeurteilung, die von einer fachlich kompetenten Person im Betrieb (zum Beispiel ASA-Spezialisten oder -Spezialistinnen) durchgeführt wurde
- weitere Informationen, die der Arzt oder die Ärztin durch Rücksprache mit dem Verfasser oder der Verfasserin der Risikobeurteilung, dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin erhalten hat
Wenn Sie feststellen, dass keine oder eine unzureichende Risikobeurteilung durchgeführt wurde, sollten Sie handeln. Dies gilt auch dann, wenn Sie Hinweise dafür haben, dass die erforderlichen Schutzmassnahmen nicht umgesetzt oder eingehalten werden. Es könnte sein, dass die getroffenen Schutzmassnahmen nicht ausreichend wirksam sind. Es kann auch sonstige Hinweise auf eine Gefährdung für Mutter und Kind geben. In solchen Fällen darf die schwangere oder stillende Frau nicht in dem betroffenen Betrieb oder Betriebsteil beschäftigt werden (Mutterschutzverordnung Art. 2).
Nach der Untersuchung stellen Sie ein Zeugnis aus, in dem festgehalten wird, ob die Frau ohne Einschränkungen, nur unter bestimmten Bedingungen oder gar nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz arbeiten kann. Der untersuchende Gynäkologe oder die untersuchende Gynäkologin teilt der betroffenen Mitarbeiterin und dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin das Ergebnis der Beurteilung gemäss Mutterschutzverordnung Art. 3 Abs. 1 mit. Damit können nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen im von der Gefahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil getroffen werden. So kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin gegebenenfalls notwendige Massnahmen ergreifen, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.